Nach einer gestrigen heiteren Diskussionsrunde mit einigen Kollegen, sind wir irgendwie auf das Thema "Scheiss Bürokratismus" gekommen und im besonderen auf das doch sehr heikle Thema der "Privatinsolvenz". Mittlerweile ist ja jeder zehnte deutsche Haushalt (2,8 Millionen) hoffnungslos verschuldet und sitzt meistens so tief im Schuldensumpf, dass er sich aus eigener Kraft nicht mehr daraus befreien kann. Doch für all diese vermeintlich hoffnungslosen Fälle gibt es eine Möglichkeit in relativ kurzer Zeit der unaufhörlichen Schuldenspirale zu entfliehen. Das Stichwort ist die so genannte "Privatinsolvenz" oder wie es auch genannt wird, der Privatkonkurs. In der Theorie bedeutet das, dass man innerhalb von maximal sieben Jahren den ganzen Schuldenberg abgetragen hat bzw. ihn los ist.
Was ist eigentlich eine Private Insolvenz?
Um erstmal den Begriff zu klären. Insolvenz ist dasselbe wie Konkurs. Es bedeutet die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen (GmbH, AG) Person. Das vorhandene Einkommen bzw. die Haftungsmasse genügt dann nicht, um alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Verständlicher bedeutet es, dass nicht alle Gläubiger bezahlt werden können. Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff Konkurs bzw. Konkursverfahren ein gerichtliches Verfahren in dem das vorhandene Vermögen eines Unternehmens (die Konkursmasse) ermittelt und dann anteilsmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt wird. Der Konkurs von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG) wurde viele Jahre durch das Konkursgesetz von 1879 geregelt. Das bisherige Problem bestand bisher immer für private Personen und Kleinselbstständige wie z.B. Einzelfirmen, GbR´s, Gewerbetreibende, Handelsvertreter um mal die wichtigsten zu nennen, weil sie in diesem Gesetz nicht berücksichtigt wurden. Vor einigen Jahren wurden die alten und nicht mehr zeitgemäßen Regelungen dann allerdings durch neue und weiterführende Regelungen ersetzt, da der Verschuldungsgrad besonders bei der Gruppe der privaten Personen erheblich zunahm. So gilt nun mittlerweile seit 1999 die Insolvenzordnung (InsO).
Wer kann ein solches Verfahren laut der Insolvenzordnung (InsO) beantragen?
Prinzipiell gesehen ist es jeder Person erlaubt, ein Verfahren über das eigene Vermögen zu beantragen. Es kann also von jedem angestrebt werden. Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitssuchende, Empfängern sozialer Leistungen, Selbstständige, Ex-Selbstständige, Ex-Unternehmer, Ex-Geschäftsführer, etc.. Wichtig für die Beantragung eines solchen Verfahrens ist, dass eine Überschuldung vorliegt bei der keine Möglichkeit besteht die angefallenen Schulden zu begleichen. Allerdings kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch als Druckmittel genutzt werden, denn auch ein Gläubiger kann gegen den Schuldner ein solches Verfahren eröffnen. Besonders beliebt ist diese Masche bei Finanzämtern und Krankenkassen um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Prinzipiell ist es immer in Erwägung zu ziehen, wenn man in eine Situation geraten ist, wo die Schulden in eine unüberschaubare Höhe gestiegen sind und es zumindest mit legalen Mitteln keine Möglichkeit gibt die Schulden jemals zu tilgen.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?
Laut der neuen Insolvenzordnung (InsO) können 2 verschiedene Verfahrenswege in betracht gezogen werden. Zum einen wäre da das "normale" Verbraucherinsolvenzverfahren und zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Nun ist natürlich die Frage für wen bzw. für welche Situation kommt nun welcher Verfahrensweg in betracht. Dazu habe ich auf einer Seite, die über das Problem im groben informiert, eine schöne Grafik gefunden, welche das Problem in vereinfachter Form darstellt.
Wie man also anhand dieser Grafik sieht, ist die Entscheidung um welche Insolvenzart es sich handelt von verschiedenen Faktoren abhängig. Da wäre zum einen erstmal die Grundfrage, ob man Schulden privat angehäuft hat oder ob die vorhandenen Schulden über das Unternehmen zustanden gekommen sind und in diesem Fall dann natürlich, welche Geschäftsform das Unternehmen besitzt? Und der wohl wichtigste Faktor für die privaten Personen, ist die Frage, wie viel Gläubiger sind vorhanden? –> siehe Grafik
Welche verschiedenen Arten von Schulden regelt das Insolvenzverfahren?
Schulden können meist unterschiedlichsten Ursprungs sein. Zum einen kann man z.B. durch Bankkredite, Kontoüberziehungen, Versandhausbestellungen etc. verschuldet sein. Zum anderen gibt es Selbstständige die sowohl private als auch geschäftliche Verbindlichkeiten besitzen. Und nicht zu vergessen ist die Gruppe, die einst Selbstständig oder Geschäftsführer bzw. Gesellschafter eines Unternehmens waren und nach abgeschlossener Unternehmensinsolvenz noch auf Verbindlichkeiten (z.B. aus privater Haftung) sitzen geblieben sind.
Wie Funktioniert nun aber eine solche Privatinsolvenz?
Zunächst einmal muss sie bei Gericht beantragt werden und bedeutet: Wer sieben Jahre lang jede zumutbare Arbeit annimmt und seinen Lohn bis auf den pfändungsfreien Betrag an die Gläubiger zahlt, ist nach Abschluss der sieben Jahre alle seine Altschulden los. Allerdings ist es nun mittlerweile so, dass das Verfahren gestrafft wurde und die Insolvenzzeit nur noch sechs Jahre beträgt. Dies war nun erstmal der grobe Umriss, genauer ins Detail gehen wir jetzt.
Das Verbaucherinsolvenzverfahren
Das am häufigsten vorkommende private Insolvenzverfahren ist das Verbaucherinsolvenzverfahren, da die meisten Schuldner keiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder wenn sie einer selbstständigen Arbeit nachgegangen sind, nicht mehr als 20 Gläubiger sprichwörtlich an der Backe kleben haben. Ausgeschlossen sind Selbständige die noch dieser Tätigkeit nachgehen. Für die vorher genannte Gruppe sieht die InsO ein vereinfachtes Verfahren vor. Das bietet den Schuldnern folgenden Vorteile, denn es besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren.
Der Schuldenbereinigungsplan
Der Schuldner, nennen wir ihn mal Max Mustermann, kann einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Das heißt er kann darstellen wie er sich einen gütlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern vorstellt. Dabei hat Max alle Möglichkeiten, wie etwa Stundungen, Ratenzahlungen, Erlasse usw. Dieser Plan und eine Vermögensübersicht von Max ist dann vom Gericht den genannten Gläubigern zu zustellen. Diese haben dann wiederum einen Monat Zeit um dazu Stellung zu nehmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zu und beträgt die Summe der Schulden der zustimmenden Gläubiger mehr als der Hälfte der Gesamtansprüche, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Wenn nun aber ein Gläubiger, welcher nicht dem Plan zugestimmt hat, im Verhältnis zu den übrigen unangemessen benachteiligt wird so gilt der vorgelegte Schuldenbefreiungsplan nicht und ein Insolvenzverfahren wird eröffnet. Für dieses dann entstehende Verfahren gelten dann allerdings vereinfachte regeln. Diese stellen meistens eine Kosten- und Zeitersparnis dar.
Pflichten während der sechs Jahre Insolvenz
Es müssen grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte offen gelegt werden. Ebenfalls muss der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) abgeführt werden. Sollte man während dieser Zeit Arbeitslos sein, muss man sich um Arbeit bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen auch wenn sie nicht in dem eigentlichen Tätigkeits- bzw. Ausbildungsfeld liegen. Alle Zahlungen müssen während dieser Zeit immer an den Treuhänder ausgezahlt werden und an keinen Gläubiger. Hat man nun in dieser Periode irgendeine der grad aufgeführten Pflichten missachtet oder diesen zuwidergehandelt, wird die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenzzeit verweigert. Eine wichtige Frage, welche hier noch geklärt werden muss, ist die Frage „Wie viel können sie mir maximal wegnehmen?“ Abhängig ist das natürlich von vielen Faktoren, so z.B. ob man für irgendeine Person (in den meisten Fällen für ein Kind) unterhaltspflichtig ist. Ich beziehe das in meinem gleich folgenden Beispiel mal nicht ein, sondern umreise es nur grob und gehe von 0 Unterhaltsverpflichtungen aus:
Grobes Rechenbeispiel:
Nettolohn = 1.300,00 €
Pfändungsfreibetrag = 929,99 €
Pfändungsbetrag = 370,01 €
Das heißt also im Klartext, dass in unserem Beispiel Max die Differenz zwischen seinem Nettolohn und des Pfändungsfreibetrages gepfändet wird. Allerdings muss ich noch mal erwähnen, dass dies ein sehr grobes Rechenbeispiel ist, denn es spielen noch viele Faktoren rein wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung, anrechenbare Aufwendungen die für die Ausübung des Berufes notwendig sind etc.
Die Restschuldbefreiung
Diese Möglichkeit bietet sich allen natürlichen Personen (private Personen), unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben. Damit es zu dieser Befreiung kommt muss der Schuldner zunächst ein Insolvenzverfahren durchgeführt haben und es müssen immer noch offene Forderungen aus dieser Schuld existieren. Dies ist dann die Möglichkeit sich von diesen Restschulden zu befreien. Nach Abschluss der sechsjährigen
Insolvenzperiode, auch genannt
Wohlverhaltensperiode, wird diese Befreiung automatisch vom Gericht ausgesprochen. Der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit, bis zu einem Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung bei Gericht den Widerruf zu beantragen. Möglich ist dies aber nur, wenn nachträglich eine Verletzung der Obliegenheitspflichten bekannt wird. Solche Verletzungen sind z.B.:
► eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzbetrug
► wenn im allgemeinen, bevor und während des Insolvenzverfahrens absichtlich falsche Angaben zu allen Vermögens-, Einkommens- und Schuldenverhältnissen gemacht wurde
► wenn Kredite oder öffentliche Mittel rechtwidrig erschlichen wurden
► wenn man im besonderen Maße Verschwenderisch gehandelt hat
Wird die Restschuldbefreiung nun schlussendlich durchgeführt, so wandeln sich alle noch vorhandenen Forderungen bzw. Schulden in unvollkommene Verbindlichkeiten um und man ist sie sozusagen LOS. Es kann dann auch von keinem Gläubiger, bei dem eventuell noch Schulden bestehen, auf die Tilgung geklagt werden. Die einzigen Forderungen die davon ausgenommen sind, sind Geldstrafen, Forderungen aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden und die Forderungen die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind.
Anm. d. Red.: Ich hoffe ich konnte zumindest einige Sachen klären und es einigermaßen verständlich rüberbringen. Leider ist dies ein Thema wo man sehr viel beachten muss und wo man nicht mit wenigen Worten wirklich Klarheit in die Angelegenheit bringen kann. Solltet ihr weitere bzw. genauere Informationen brauchen, dann wendet euch an, in eurer näheren Umgebung ansässige Insolvenzberater bzw. wenn ihr nicht wisst wo die Leute sitzen, dann wendet euch ans Amtsgericht. Die haben im Normalfall Listen auf denen anerkannte Insolvenzberater aufgeführt sind. Macht niemals den Fehler und wendet euch an private Insolvenzberater, de sind meist nur auf Kohle aus und helfen euch nicht wirklich weiter. Schaut auch mal bei der Verbraucherzentrale vorbei, die können euch auch auf alle fälle helfen.
QUELLEN: insolvenzrecht.de, Wikepedia.org, Capital
Boah mir ging es ähnlich wie Sepp, saß da heut den ganzen Tag dran, mit zwichenzeitlicher Unterbrechung, da Kruppi dazu ja einen Artikel wollte. Puh…nachdem dor Sepp so gut vorgelegt hat muss man ja irgendwie nachziehen^^.